Nachtrag: heute kam eine schriftliche Antwort aus dem Innenministerium.
GZ.: 9/11/2-II/BVT/1/06 Wien, am 25. Jänner 2006
Frau XYZ
Betreff: Ihre Anfrage an die Frau Bundesminister betreffend „Projekt Pollitix“
Sehr geehrte Frau XYZ!
Bezugnehmend auf Ihre Eingabe nehmen wir zu den von Ihnen gestellten Fragen wie folgt Stellung:
Frage 1.)
„Grundrechte“ sind subjektive Rechte, die dem einzelnen durch eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang eingeräumt werden. Das Bundes- VerfassungsG (B-VG) spricht in Artikel 144 von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Ein Eingriff ist jeder staatliche Akt – Gesetz, Verordnung, Verwaltungsakt oder gerichtliche Entscheidung -, der eine grundrechtlich geschützte Sphäre eines Grundrechtsträgers in belastender oder beschränkender Weise berührt. Ein Eingriff ist nicht per se eine Verletzung des Grundrechtes. Vielmehr muss bei einem Eingriff nach der Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit des staatlichen Aktes gefragt werden. Gemäß Artikel 144 B-VG können Grundrechte mittels Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof – VfGH geltend gemacht werden.
Sollten rassistische, fremdenfeindliche bzw. andere Äußerungen durch jemanden einen strafrechtlichen Tatbestand, wie etwa § 283 StGB Verhetzung oder jene nach dem Verbotsgesetz, erfüllen, ist gemäß § 86 Strafprozessordnung – StPO jeder der davon Kenntnis erlangt und die Handlung von Amts wegen zu verfolgen ist, berechtigt diese anzuzeigen.
Frage 2.)
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes gemäß Artikel 7 B-VG ist, wenn es die Gesetzgebung betrifft, vom VfGH, wenn es die Vollziehung betrifft, vom VwGH zu beurteilen.
Frage 3.)
Etwaige schadenersatzrechtliche Ansprüche sind im Zivilrechtsweg geltend zu machen und können zuständigkeitshalber vom BVT nicht beantwortet werden.
Wir hoffen, Ihnen mit unserer Auskunft behilflich gewesen zu sein und verbleiben mit freundlichen Grüßen
Mag. Moick
Frau XYZ
Betreff: Ihre Anfrage an die Frau Bundesminister betreffend „Projekt Pollitix“
Sehr geehrte Frau XYZ!
Bezugnehmend auf Ihre Eingabe nehmen wir zu den von Ihnen gestellten Fragen wie folgt Stellung:
Frage 1.)
„Grundrechte“ sind subjektive Rechte, die dem einzelnen durch eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang eingeräumt werden. Das Bundes- VerfassungsG (B-VG) spricht in Artikel 144 von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Ein Eingriff ist jeder staatliche Akt – Gesetz, Verordnung, Verwaltungsakt oder gerichtliche Entscheidung -, der eine grundrechtlich geschützte Sphäre eines Grundrechtsträgers in belastender oder beschränkender Weise berührt. Ein Eingriff ist nicht per se eine Verletzung des Grundrechtes. Vielmehr muss bei einem Eingriff nach der Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit des staatlichen Aktes gefragt werden. Gemäß Artikel 144 B-VG können Grundrechte mittels Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof – VfGH geltend gemacht werden.
Sollten rassistische, fremdenfeindliche bzw. andere Äußerungen durch jemanden einen strafrechtlichen Tatbestand, wie etwa § 283 StGB Verhetzung oder jene nach dem Verbotsgesetz, erfüllen, ist gemäß § 86 Strafprozessordnung – StPO jeder der davon Kenntnis erlangt und die Handlung von Amts wegen zu verfolgen ist, berechtigt diese anzuzeigen.
Frage 2.)
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes gemäß Artikel 7 B-VG ist, wenn es die Gesetzgebung betrifft, vom VfGH, wenn es die Vollziehung betrifft, vom VwGH zu beurteilen.
Frage 3.)
Etwaige schadenersatzrechtliche Ansprüche sind im Zivilrechtsweg geltend zu machen und können zuständigkeitshalber vom BVT nicht beantwortet werden.
Wir hoffen, Ihnen mit unserer Auskunft behilflich gewesen zu sein und verbleiben mit freundlichen Grüßen
Mag. Moick
CinAli - 27. Jan, 15:29
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