3. Markierungstag, 15. November 2005
Artikel 14:
(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflihten der Eltern und gegengenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zu Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte - und freiheiten anderer erforderlich sind.
Ein brandaktuelles Beispiel:
Der Telfer Minarettstreit zeigt, dass Bürgermeister Opperer sich in vorbildlicher Weise FÜR die einhaltung dieses Artikels 14 der Kinderrechte-Konvention einsetzte:
So steht heute in der der Tiroler Tageszeitung auf Seite 11 unter dem Titel:
Grünes Licht fürs Minarett
Dass er [Bürgermeister Opperer] keinen Unterschied zwischen den Gemeindebürgern mache - egal welcher Herkunft, nachdem er von einem der Sprecher der Gegner des Minarett-Baus, Norbert Walser, mit dem Vorwurf bedacht wurde: "Mir scheint der Bürgermeister ist mehr Wegbereiter der islamischen Geligionsgemeinschaft als Anwalt aller Bürger."
Dass schon kleine Kinder das echte Bedürfnis haben, ihre Religion zu bekunden zeigt diese Zeichnung, die im Rahmen der deutsch-türkischen Märchenstunden in der Bibliothek Mötz entstanden ist. Dabei wurde am 7. November 2003, also genau vor zwei Jahren das Büchlein "Die Reisemaus in der Türkei" in der Auftaktveranstaltung gemeinsame gelesen. Das gerade der Ramadan begonnen hatte, zeichneten in der anschließenden aufarbeitungsphase der Lesung der überwiegende Teil der Kinder eine Moschee wie die abgebildete. Alle teilnehmenden Kinder waren aus Mötz und im Kindergarten und Volksschulalter. Die islamischen Familien von Mötz sind Angehörige der Telfer Moscheen.
http://www.bvoe.at/~cin-ali-lernklub/CA-Markierungen05-Minarett.htm
(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und Pflihten der Eltern und gegengenfalls des Vormunds, das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise zu leiten.
(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die zu Schutz der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder Sittlichkeit oder der Grundrechte - und freiheiten anderer erforderlich sind.
Ein brandaktuelles Beispiel:
Der Telfer Minarettstreit zeigt, dass Bürgermeister Opperer sich in vorbildlicher Weise FÜR die einhaltung dieses Artikels 14 der Kinderrechte-Konvention einsetzte:
So steht heute in der der Tiroler Tageszeitung auf Seite 11 unter dem Titel:
Grünes Licht fürs Minarett
Dass er [Bürgermeister Opperer] keinen Unterschied zwischen den Gemeindebürgern mache - egal welcher Herkunft, nachdem er von einem der Sprecher der Gegner des Minarett-Baus, Norbert Walser, mit dem Vorwurf bedacht wurde: "Mir scheint der Bürgermeister ist mehr Wegbereiter der islamischen Geligionsgemeinschaft als Anwalt aller Bürger."
Dass schon kleine Kinder das echte Bedürfnis haben, ihre Religion zu bekunden zeigt diese Zeichnung, die im Rahmen der deutsch-türkischen Märchenstunden in der Bibliothek Mötz entstanden ist. Dabei wurde am 7. November 2003, also genau vor zwei Jahren das Büchlein "Die Reisemaus in der Türkei" in der Auftaktveranstaltung gemeinsame gelesen. Das gerade der Ramadan begonnen hatte, zeichneten in der anschließenden aufarbeitungsphase der Lesung der überwiegende Teil der Kinder eine Moschee wie die abgebildete. Alle teilnehmenden Kinder waren aus Mötz und im Kindergarten und Volksschulalter. Die islamischen Familien von Mötz sind Angehörige der Telfer Moscheen.
http://www.bvoe.at/~cin-ali-lernklub/CA-Markierungen05-Minarett.htm
CinAli - 15. Nov, 09:08
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